zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Am 01. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Alle Widerspruchsmöglichkeiten und Informationen finden Sie hier.