Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer bleiben für das Haushaltsjahr 2026 unverändert.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass nachstehende Steuerhebesätze für die Grundsteuer wie folgt festgesetzt werden:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A): 450 v. Hd.
b) für die Grundstücke (B): 450 v. Hd.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass der Steuerhebesatz für die Gewerbesteuer auf 330 v. Hd. festgesetzt wird.

