Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Forstern soll in den nächsten Jahren neu aufgestellt und in diesem Zuge digitalisiert werden, so dass er künftig auch online zur Verfügung steht. Derzeit gibt es ihn lediglich in Kartenform, er kann im Rathaus eingesehen werden. Einscannen ist aufgrund seiner Größe leider nicht möglich.

Der Flächennutzungsplan stellt ein Programm der Gemeinde dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Privatpersonen können aus dem Flächennutzungsplan i.d.R. jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden.

Gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ist im Flächennutzungsplan (abgekürzt: FNP) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Es handelt sich um eine grafische Plandarstellung des gesamten Gemeindegebietes, in dem die bestehenden und für die Zukunft erwünschten Flächennutzungen dargestellt sind. So werden zum Beispiel Flächen von Wohngebieten, Gewerbegebieten und Ackerflächen dargestellt. Dies betrifft Flächen, auf denen diese Nutzung schon vorhanden ist, und Flächen, auf denen diese Nutzung in Zukunft etabliert werden soll. Zweck des Flächennutzungsplanes ist keine kartographische Darstellung des Ist-Zustandes sondern vielmehr eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklungsplanung. Daher stellen die vom Ist-Zustand abweichenden planerischen Darstellungen den wesentlichen Inhalt des Flächennutzungsplanes dar, obwohl sie i. d. R. eine deutlich kleinere Fläche als die Bestandsdarstellungen einnehmen.

Der Flächennutzungsplan wird in einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Verfahren aufgestellt. In diesem Verfahren werden sowohl die Bürger als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. (Der Verfahrensablauf entspricht in den Grundzügen dem Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes.) Flächennutzungspläne oder Flächennutzungsplanänderungen können erst in Kraft gesetzt werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde (Landratsamt) genehmigt worden sind.

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