Feuerwehreinsätze; Kostenerstattung

Nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Im Rahmen einer ordentlichen Haushaltsführung sind die Gemeinden verpflichtet, abrechnungsfähige Kosten zu erheben; die Gemeinde Forstern macht hiervon auch Gebrauch.

Sollten Sie von uns aufgrund eines Feuerwehreinsatzes zur Zahlung solcher Kosten herangezogen werden, empfehlen wir Ihnen, den Bescheid umgehend Ihrer Versicherung vorzulegen. In fast allen Fällen werden die Kosten durch die Versicherung getragen.

Die Kostenerstattungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr und die zugehörige Änderungssatzung finden Sie unter Satzungen und Verordnungen.

Für Sie zuständig

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Katja Neumaier

Mitarbeiter

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Gemeinde Forstern

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85659 Forstern

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