Bebauungspläne

Bebauungspläne werden für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen für die Bürger und die Behörden. Unter anderem kann in Bebauungsplänen die Art der Bebauung (z. B. Wohnbaufläche, Gewerbegebiet), das Maß der Bebauung (z. B. Zahl der Vollgeschoße, Grundfläche), die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen geregelt werden.

Im Gegensatz dazu werden Flächennutzungspläne für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In ihnen wird in Grundzügen die Art der Bodennutzung dargestellt. Aus dem Flächennutzungsplan kann kein Baurecht abgeleitet werden. Allerdings müssen die Bebauungspläne aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Ist z. B. im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt, kann im Bebauungsplan dieses Gebiet nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. In einem solchen Fall muss neben der Aufstellung eines Bebauungsplans parallel der Flächennutzungsplan geändert werden.

Die aktuellen Bebauungspläne können auf unserer Homepage eingesehen werden (Link). Im Rathaus ist eine Einsicht in die Planunterlagen zu allen Bebauungsplänen der Gemeinde Forstern möglich. Da dies etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Eine Bebauungsplanänderung kann auch auf Antrag eines oder mehrerer Bürger erfolgen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Planungswunsches an den Gemeinderat zu richten. Der Gemeinderat entscheidet, ob ein Verfahren durchgeführt wird. Die Kosten für ein solches Verfahren sind in der Regel von den Antragstellern zu tragen.

Information zum Bebauungsplanverfahren
Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Es wird durch den Gemeinderat mit einem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan eingeleitet. Im Zuge des Aufstellungsbeschlusses wird in der Regel der Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei der Gemeinde. Der Gemeinderat kann über den Geltungsbereich des Bebauungsplans und den Zeitpunkt der Aufstellung frei entscheiden. Der Aufstellungsbeschluss wird über die gemeindlichen Anschlagtafeln öffentlich bekannt gemacht.

Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet – im Regelfall für die Dauer eines Monats – eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet werden. Die Bürger haben hier die Möglichkeit zur Stellungnahme. Möglichst frühzeitig holen die Gemeinden auch die Stellungnahmen der Behörden (z. B. Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt) und sonstigen Träger öffentlicher Belange (z. B. Energieversorger) ein.

In diesem Verfahrensstadium muss auch der so genannte Umweltbericht erstellt werden. In ihm sind alle umwelttechnischen Belange aufzuführen und zu bewerten. Das bedeutet dass die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf Luft, Wasser, Boden, usw. untersucht werden müssen. Ziel ist es, dass in der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes stärker berücksichtigt werden. Der Umweltbericht ist ein Teil der Begründung und muss mit dieser öffentlich ausgelegt werden.

Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden prüft der Gemeinderat die Anregungen und wägt diese untereinander und gegeneinander ab. Er entscheidet, ob an der beabsichtigten Bauleitplanung festgehalten oder ob diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken geändert oder aufgegeben wird.

Beim vereinfachten oder beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach §§ 13 und 13a BauGB entfällt diese erste Beteiligungsrunde.

Der nun entstandene Bebauungsplanentwurf muss auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden; Auslegungsort ist das Rathaus der Gemeinde Forstern. Ausgelegt werden die zeichnerische Planfassung, die Satzung und die Begründung mit Umweltbericht. Der Ort und die Dauer der öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vor deren Beginn öffentlich bekannt gemacht. Während der öffentlichen Auslegung haben wiederum alle Bürger und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit Ihre Stellungnahme und Anregungen zum Bebauungsplanentwurf bei der Gemeinde einzureichen.

Im Anschluss an die öffentliche Auslegung prüft wieder der Gemeinderat die Anregungen. In diesem Verfahrensschritt wägt der Gemeinderat erneut die Anregungen untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob an der beabsichtigten Bauleitplanung festgehalten oder ob diese gegebenenfalls geändert oder aufgegeben wird. Werden die Anregungen berücksichtigt oder wird der Entwurf aus anderen Gründen geändert, muss er erneut öffentlich ausgelegt werden. Die Anregungssteller werden schriftlich über das Ergebnis der Abwägung informiert.

Der abschließende Verfahrensschritt ist die Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes durch einen Satzungsbeschluss des Gemeinderates. Der Bebauungsplan tritt mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sofern parallel eine Flächennutzungsplanänderung erfolgt ist, muss diese zunächst rechtskräftig werden, bevor der Bebauungsplan in Kraft treten kann. Flächennutzungsplanänderungen sind vom Landratsamt zu genehmigen, die Frist hierfür beträgt drei Monate. Erst danach kann das Verfahren abgeschlossen werden.

Aufgrund der strikten gesetzlichen Vorgaben und der hierdurch einzuhaltenden Fristen, die sich teilweise über vier Wochen oder mehr erstrecken, ist ein Bebauungsplanverfahren sehr zeitaufwendig. Für ein reguläres Verfahren (Neuaufstellung eines Bebauungsplans mit paralleler Flächennutzungsplanänderung) müssen ca. 6 – 9 Monate veranschlagt werden.

 

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