Auskunftssperren

Wenn Sie gegenüber der Gemeinde Forstern das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Gemeinde Forstern überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.

Wurde im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG eingetragen, dürfen keine elektronischen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Schriftliche Melderegisterauskünfte sind möglich, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren

Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen),
  • über Alters- und Ehejubiläen (Auskunft an Presse, Rundfunk, Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese),
  • für die Herausgabe von Einwohnerbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken,
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zum Wehrdienst

in schriftlicher und mündlicher Form zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Ebenfalls ohne Angabe von Gründen kann der Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr widersprochen werden. Der Widerspruch muss rechtzeitig vor der Datenübermittlung eingelegt werden. Die erstmalige Datenübermittlung durch die Meldebehörden ist  im Oktober 2011 erfolgt, ab 2012 werden Daten jeweils am 31. März eines jeden Jahres weitergegeben.

Widerspruch gegen die Internetauskunft

Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.

Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte werden dann im schriftlichen Verfahren oder nach einer manuellen Nachbearbeitung durch die Meldebehörde erteilt.

Geltung

Auskunftssperren sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gelten nur im Hinblick auf Anfragen von Privaten und nicht öffentlichen Stellen.

Übermittlungssperren verhindern die Weitergabe Ihrer Daten ausschließlich für den angegebenen Zweck.

Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen sind auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre möglich (Ausnahme Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – siehe oben).

Voraussetzungen

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.

Fristen

Die Auskunftssperre gilt befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

Der Widerspruch gegen die elektronische Auskunft über das Internet gilt ebenfalls unbefristet.

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunftssperre: Gegebenenfalls Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.

Für Sie zuständig

Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Katja Pödtke
08124/5317-11 08124/5317-23 0.7 katja.poedtke@gmd-forstern.de

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