Auskunftssperren
Wenn Sie gegenüber der Gemeinde Forstern das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Gemeinde Forstern überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.
Wurde im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG eingetragen, dürfen keine elektronischen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Schriftliche Melderegisterauskünfte sind möglich, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann.
Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperren
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen),
- über Alters- und Ehejubiläen (Auskunft an Presse, Rundfunk, Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese),
- für die Herausgabe von Einwohnerbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken,
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zum Wehrdienst
in schriftlicher und mündlicher Form zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Ebenfalls ohne Angabe von Gründen kann der Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr widersprochen werden. Der Widerspruch muss rechtzeitig vor der Datenübermittlung eingelegt werden. Die erstmalige Datenübermittlung durch die Meldebehörden ist im Oktober 2011 erfolgt, ab 2012 werden Daten jeweils am 31. März eines jeden Jahres weitergegeben.
Widerspruch gegen die Internetauskunft
Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.
Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte werden dann im schriftlichen Verfahren oder nach einer manuellen Nachbearbeitung durch die Meldebehörde erteilt.
Geltung
Auskunftssperren sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gelten nur im Hinblick auf Anfragen von Privaten und nicht öffentlichen Stellen.
Übermittlungssperren verhindern die Weitergabe Ihrer Daten ausschließlich für den angegebenen Zweck.
Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen sind auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre möglich (Ausnahme Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – siehe oben).
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Katja Pödtke
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